Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 186 Telekommunikationsbevorrechtigung
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/186#abs-1 (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach § 185 Absatz 1 Satz 1, die Anschlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für die nach § 185 Absatz 1 sicherzustellenden Dienste erforderlich sind, haben für Telekommunikationsbevorrechtigte unverzüglich und vorrangig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/186#abs-2 (2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben für Telekommunikationsbevorrechtigte Verbindungen im Mobilfunk für interpersonelle Kommunikation vorrangig herzustellen. Für die Ausgestaltung dieser Verpflichtung kann die Bundesnetzagentur technische Festlegungen und zeitliche Vorgaben treffen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei den Festlegungen internationale technische Standards und beteiligt die betroffenen Verbände.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/186#abs-3 (3) Telekommunikationsbevorrechtigte sind
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 9 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.